Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Schweighöfer Tortechnik

Stand: 2026 – Version 1.0

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen Schweighöfer Tortechnik (nachfolgend „Auftragnehmer") und ihren Auftraggebern über die Lieferung, Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Prüfung, Reparatur, Instandsetzung, Modernisierung sowie den Austausch von Toranlagen, Türen, Verladetechnik, Brandschutzabschlüssen, Feststellanlagen, Schranken, Pollern, Zutrittskontrollsystemen sowie den dazugehörigen Antrieben, Steuerungen, Sicherheitseinrichtungen und Ersatzteilen.

(2) Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), sofern einzelne Bestimmungen keine abweichende Regelung enthalten.

(3) Abweichende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(4) Individuelle Vereinbarungen und schriftliche Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

(2) Angebote behalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde, für die Dauer von vier Wochen ab Angebotsdatum ihre Gültigkeit.

(3) Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung, durch den Beginn der Leistungsausführung oder durch Lieferung der Ware zustande.

(4) Technische Änderungen, Konstruktionsänderungen oder Änderungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben sowie Herstelleränderungen bleiben vorbehalten, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind und die vereinbarte Funktion nicht wesentlich beeinträchtigen.

(5) Angaben in Prospekten, Zeichnungen, Abbildungen oder technischen Unterlagen stellen keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale dar, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.


§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Maßgeblich sind ausschließlich die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung aufgeführten Preise.

(2) Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer bei Verbrauchern bzw. zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer bei Unternehmern.

(3) Rechnungen sind innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

(4) Bei größeren Projekten oder Sonderanfertigungen können angemessene Abschlagszahlungen vereinbart werden.

(5) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen und weitere gesetzliche Verzugsschäden geltend zu machen.

(6) Die Aufrechnung oder Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.


§ 4 Liefer- und Leistungsfristen

(1) Liefer- und Ausführungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beträgt die voraussichtliche Lieferzeit regelmäßig ca. 8 bis 12 Wochen.

(3) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen, soweit Verzögerungen durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Streiks, Materialengpässe oder Lieferprobleme unserer Vorlieferanten verursacht werden und diese von uns nicht zu vertreten sind.

(4) Kann ein vereinbarter Termin aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht eingehalten werden, verlängert sich die Ausführungsfrist entsprechend.

(5) Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

(6) Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzögerungen richten sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften und den Haftungsregelungen dieser AGB.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsstelle zum vereinbarten Termin frei zugänglich und die Durchführung der vereinbarten Leistungen ohne vermeidbare Behinderungen möglich ist.

(2) Sämtliche bauseitigen Voraussetzungen sind rechtzeitig und auf eigene Kosten bereitzustellen, sofern diese nicht ausdrücklich Bestandteil unseres Angebots sind. Hierzu gehören insbesondere:

  •  Fundamente und Betonarbeiten 
  •  Unterkonstruktionen 
  •  Elektroanschlüsse einschließlich erforderlicher Absicherungen 
  •  Netzwerk- oder Internetanschlüsse bei digitalen Steuerungs- oder Fernzugriffssystemen 
  •  Mauer-, Putz-, Stemmarbeiten oder sonstige bauliche Vorleistungen 
  •  ausreichende Zufahrts- und Arbeitsflächen 

(3) Erforderliche Hebebühnen, Gerüste, Krane oder sonstige Hebemittel sind vom Auftraggeber bereitzustellen, sofern diese nicht ausdrücklich Bestandteil unseres Angebots sind.

(4) Der Auftraggeber hat während der Ausführung einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner zu benennen.

(5) Entstehen durch fehlende Mitwirkung, unzureichende bauseitige Voraussetzungen oder Wartezeiten zusätzliche Aufwendungen, sind wir berechtigt, diese nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen gesondert abzurechnen.


§ 6 Lieferung, Montage und Serviceleistungen

(1) Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus unserem Angebot, der Auftragsbestätigung sowie gegebenenfalls ergänzenden schriftlichen Vereinbarungen.

(2) Wir sind berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch qualifizierte Mitarbeiter oder geeignete Fachpartner ausführen zu lassen.

(3) Zusätzliche Arbeiten, die während der Ausführung erforderlich werden und nicht Gegenstand des ursprünglichen Auftrags sind, werden nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet.

(4) Bei Reparaturarbeiten kann der tatsächliche Arbeitsumfang erst nach Demontage oder Fehlersuche festgestellt werden. Erforderliche Zusatzarbeiten werden dem Auftraggeber vor Ausführung mitgeteilt, soweit dies möglich und zumutbar ist.

(5) Bei Demontagearbeiten können trotz fachgerechter Arbeitsweise geringfügige Beschädigungen an Putz, Fassade, Bodenbelägen oder angrenzenden Bauteilen technisch nicht immer vermieden werden. Eine Wiederherstellung erfolgt nur, sofern diese ausdrücklich beauftragt wurde oder gesetzlich geschuldet ist.

(6) Eingebaute Ersatzteile dürfen hinsichtlich Hersteller oder Bauart von den ursprünglich verbauten Teilen abweichen, sofern sie technisch gleichwertig oder höherwertig sind.

(7) Werden Anlagen oder Anlagenteile durch Dritte verändert, erweitert oder unsachgemäß genutzt, übernehmen wir hierfür keine Verantwortung. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.


§ 7 Abnahme

(1) Nach Fertigstellung der vereinbarten Leistungen ist der Auftraggeber verpflichtet, die Leistung unverzüglich abzunehmen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.

(2) Über die Abnahme kann ein Abnahmeprotokoll erstellt werden. Festgestellte Mängel werden darin dokumentiert.

(3) Die Nutzung oder Inbetriebnahme der Anlage gilt als Abnahme, soweit gesetzlich zulässig und keine wesentlichen Mängel entgegenstehen.

(4) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

(5) Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, können hierdurch entstehende Mehrkosten gesondert berechnet werden.


§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag unser Eigentum.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und vor Zugriffen Dritter zu schützen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzufordern.

(4) Unternehmer sind berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Die hieraus entstehenden Forderungen werden bereits jetzt in Höhe des Rechnungsbetrages an uns abgetreten.

§ 9 Gewährleistung

(1) Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

(2) Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel nach Feststellung möglichst unverzüglich anzuzeigen, damit eine zeitnahe Prüfung und gegebenenfalls Nacherfüllung erfolgen kann.

(3) Im Falle eines Mangels sind wir berechtigt, nach unserer Wahl nachzubessern oder eine Ersatzlieferung bzw. Ersatzleistung zu erbringen, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, richten sich die weiteren Rechte des Auftraggebers nach den gesetzlichen Vorschriften.

(5) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden oder Mängel, die insbesondere entstehen durch:

  •  normalen Verschleiß, 
  •  unsachgemäße Bedienung, 
  •  unterlassene Wartung, 
  •  eigenmächtige Änderungen oder Reparaturen, 
  •  Eingriffe durch Dritte, 
  •  äußere Einwirkungen wie Feuer, Wasser, Sturm, Überspannung oder Vandalismus, 
  •  Nichtbeachtung der Hersteller- oder Bedienungsanleitungen, 

soweit diese Umstände ursächlich für den Schaden sind.

(6) Der Einbau von Ersatzteilen anderer Hersteller oder technische Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte können Gewährleistungsansprüche beeinträchtigen, sofern hierdurch der Mangel verursacht wurde.


§ 10 Haftung

(1) Wir haften uneingeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

(2) Ebenso haften wir uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

(4) Im Übrigen ist unsere Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten ebenfalls zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.


§ 11 Wartung und Betreiberpflichten

(1) Der Betreiber ist für den ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb der Anlage verantwortlich.

(2) Kraftbetätigte Tore, Türen sowie sicherheitstechnische Einrichtungen können gesetzlichen Prüf- und Wartungspflichten unterliegen.

(3) Wir empfehlen, Wartungen und Sicherheitsprüfungen regelmäßig durch einen sachkundigen Fachbetrieb durchführen zu lassen.

(4) Gesetzliche Gewährleistungsrechte bleiben hiervon unberührt. Schäden, die nachweislich auf fehlende Wartung, unsachgemäße Nutzung oder unterlassene gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen zurückzuführen sind, fallen jedoch nicht unter die Gewährleistung.


§ 12 Höhere Gewalt

(1) Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige unvorhersehbare Umstände, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen und die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen uns, die Ausführung der Leistungen für die Dauer der Behinderung zu verschieben.

(2) Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, Epidemien, behördliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Energie- oder Materialengpässe, Krieg, Terroranschläge sowie vergleichbare Ereignisse.

(3) Dauert ein solches Ereignis länger als drei Monate an, sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils vom Vertrag zurückzutreten.


§ 13 Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verarbeitet.

(2) Nähere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind unserer Datenschutzerklärung zu entnehmen, die auf unserer Internetseite veröffentlicht ist.

(3) Soweit zur Vertragsdurchführung erforderlich, dürfen personenbezogene Daten an Hersteller, Lieferanten, Fachpartner oder Versanddienstleister weitergegeben werden.


§ 14 Urheberrechte und Unterlagen

(1) Sämtliche Angebote, Zeichnungen, Berechnungen, Pläne, Schaltunterlagen, Skizzen, Dokumentationen sowie sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum und sind urheberrechtlich geschützt.

(2) Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung dürfen diese Unterlagen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder für andere Zwecke verwendet werden.

(3) Kommt ein Vertrag nicht zustande, sind sämtliche Unterlagen auf Verlangen zurückzugeben oder datenschutzkonform zu vernichten.


§ 15 Terminverschiebung, Annahmeverzug und Stornierung

(1) Vereinbarte Montage-, Liefer- oder Servicetermine sind vom Auftraggeber einzuhalten. Änderungen oder Verschiebungen sollen uns frühzeitig mitgeteilt werden.

(2) Kann ein vereinbarter Termin aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, sind wir berechtigt, die hierdurch entstehenden Mehrkosten, insbesondere Anfahrts-, Warte-, Lager- oder Personalkosten, gesondert zu berechnen.

(3) Wird ein Auftrag nach Bestellung von Sonderanfertigungen oder individuell beschafften Materialien storniert, sind die bis dahin entstandenen Kosten vom Auftraggeber zu tragen, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Gesetzliche Rücktritts- und Widerrufsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.


§ 16 Notdienst und Arbeiten außerhalb der Geschäftszeiten

(1) Leistungen außerhalb unserer regulären Geschäftszeiten, insbesondere Notdienste, Nacht-, Wochenend- oder Feiertagseinsätze, werden nach den zum Zeitpunkt der Leistung gültigen Verrechnungssätzen berechnet.

(2) Die aktuellen Verrechnungssätze können jederzeit eingesehen oder vor Auftragserteilung angefragt werden.


§ 17 Digitale Systeme, Programmierungen und Fernzugriffe

(1) Soweit Bestandteil des Auftrags, übernehmen wir die Inbetriebnahme und Programmierung von Steuerungen, Funkanlagen, Apps oder Fernzugriffssystemen.

(2) Für Störungen oder Einschränkungen, die durch kundenseitige Netzwerke, Internetverbindungen, Router, Mobilfunkempfang, Smart-Home-Systeme oder Software Dritter verursacht werden, übernehmen wir keine Haftung, soweit wir diese nicht zu vertreten haben.

(3) Software- oder Firmwareänderungen des Herstellers können den Funktionsumfang beeinflussen. Hierauf haben wir keinen Einfluss.


§ 18 Ersatzteile und technische Änderungen

(1) Soweit erforderlich, dürfen technisch gleichwertige oder höherwertige Ersatzteile verwendet werden.

(2) Sind Originalersatzteile nicht mehr verfügbar oder wurden sie vom Hersteller abgekündigt, sind wir berechtigt, geeignete Alternativen einzusetzen, sofern diese technisch gleichwertig sind.

(3) Technische Änderungen durch Hersteller bleiben vorbehalten, soweit sie Funktion und Sicherheit nicht wesentlich beeinträchtigen.


§ 19 Dokumentation

(1) Zur Dokumentation der ausgeführten Arbeiten sind wir berechtigt, Fotos der Anlage sowie der Einbausituation anzufertigen.

(2) Die Fotos dienen ausschließlich der technischen Dokumentation, Beweissicherung, Qualitätssicherung und Nachvollziehbarkeit der ausgeführten Arbeiten.

(3) Personen werden hierbei nicht gezielt fotografiert. Die Verarbeitung erfolgt unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen.


§ 20 Besondere Hinweise für Reparaturen und Bestandsanlagen

(1) Bei Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten kann der vollständige Schadensumfang häufig erst nach Demontage oder Öffnung der Anlage festgestellt werden.

(2) Zusätzliche Arbeiten, die dadurch erforderlich werden und bei Auftragserteilung nicht erkennbar waren, werden dem Auftraggeber vor Ausführung mitgeteilt und gesondert berechnet.

(3) Bei älteren oder bereits beschädigten Anlagen kann trotz fachgerechter Reparatur nicht garantiert werden, dass weitere Bauteile dauerhaft funktionsfähig bleiben.

(4) Wird eine Anlage auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers nur teilweise instand gesetzt, obwohl weitere Mängel bekannt sind, beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die von uns ausgeführten Arbeiten.

§ 21 Arbeiten an Bestandsanlagen

Arbeiten an bestehenden Anlagen erfolgen grundsätzlich nur im vereinbarten Umfang. Durch Reparaturen, Wartungen oder den Austausch einzelner Komponenten wird die Gesamtanlage nicht automatisch an den aktuellen Stand der Technik oder die derzeit gültigen Normen angepasst, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.


§ 22 Sicherheitsmängel

Werden während unserer Arbeiten sicherheitsrelevante Mängel festgestellt, informieren wir den Auftraggeber hierüber.

Lehnt der Auftraggeber die empfohlene Instandsetzung oder Modernisierung ab, erfolgt dies auf seine Verantwortung, soweit gesetzlich zulässig.


§ 23 Altanlagen

Bei älteren Anlagen können Verschleiß, Korrosion oder Materialermüdung erst während der Arbeiten sichtbar werden.

Hierdurch erforderliche Zusatzarbeiten stellen keinen Mangel unserer Leistung dar.


§ 24 CE-Kennzeichnung

Änderungen an bestehenden Anlagen können Auswirkungen auf die CE-Konformität oder die Betreiberpflichten haben.

Soweit eine Neubewertung oder wesentliche Veränderung erforderlich wird, ist diese nur Bestandteil unseres Leistungsumfangs, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

(Das ist gerade bei Umbauten an Industrietoren ein wichtiger Punkt.)


§ 25 Entsorgung

Ausgebaute Bauteile bleiben Eigentum des Auftraggebers, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.

Die Entsorgung übernehmen wir nur, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde.


§ 26 Witterung

Außenmontagen können durch Witterungseinflüsse beeinträchtigt oder unterbrochen werden.

Hierdurch erforderliche Terminverschiebungen oder Arbeitsunterbrechungen begründen keinen Verzug, sofern wir diese nicht zu vertreten haben.


§ 27 Zufahrt

Der Auftraggeber stellt sicher, dass Fahrzeuge, Arbeitsgeräte und gegebenenfalls Hebetechnik die Baustelle ungehindert erreichen können.


§ 28 Wartezeiten

Können Arbeiten aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar begonnen oder fortgesetzt werden, können entstehende Wartezeiten gesondert berechnet werden.


§ 29 Notöffnung

Notöffnungen oder Sofortmaßnahmen dienen ausschließlich der Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft.

Eine vollständige Instandsetzung ist hierdurch nicht automatisch geschuldet.


§ 30 Fremdprodukte

Für vom Auftraggeber bereitgestellte Produkte, Bauteile oder Materialien übernehmen wir nur die Verantwortung für deren fachgerechten Einbau, nicht jedoch für deren Qualität, Eignung oder Funktionsfähigkeit, soweit gesetzlich zulässig.


§ 31 Sicherheitsabschaltungen

Werden bei der Wartung oder Reparatur sicherheitsrelevante Mängel festgestellt, die einen sicheren Betrieb der Anlage nicht mehr gewährleisten, sind wir berechtigt, die Anlage außer Betrieb zu setzen oder den weiteren Betrieb bis zur Mängelbeseitigung schriftlich zu untersagen, soweit dies zum Schutz von Personen oder Sachwerten erforderlich ist.


§ 32 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung unser Geschäftssitz.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.